§ 8c KStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.12.2019 geltenden Fassung § 8c KStG n.F. (neue Fassung) in der am 18.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2451 in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung. § 8c KStG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2016 geltenden Fassung. durch Artikel 4 G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1834. ← frühere Fassung von § 8c. nächste Fassung von § 8c →. ← vorherige Änderung durch Artikel 4. nächste Änderung durch Artikel 4 → KStG abonnieren! § 8c KStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2017 geltenden Fassung. § 8c KStG n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2017 geltenden Fassung. durch B. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1289. ← frühere Fassung von § 8c. nächste Fassung von § 8c →
KStG abonnieren! § 8c KStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.07.2017 geltenden Fassung. § 8c KStG n.F. (neue Fassung) in der am 05.07.2017 geltenden Fassung. durch Artikel 3 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 2074 i.V.m. Artikel 19 G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2338. ← frühere Fassung von § 8c 2 § 8c Absatz 1 Satz 4 bis 8 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) ist erstmals auf schädliche Beteiligungserwerbe nach dem 31. Dezember 2009 anzuwenden. 3 § 8c Absatz 1a in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 und auf Anteilsübertragungen nach dem 31. Dezember 2007 anzuwenden Körperschaftsteuergesetz (KStG) § 8c. Verlustabzug bei Körperschaften. (1) 1 Werden innerhalb von fünf Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 50 Prozent des gezeichneten Kapitals, der Mitgliedschaftsrechte, der Beteiligungsrechte oder der Stimmrechte an einer Körperschaft an einen Erwerber oder diesem nahe stehende Personen übertragen oder.
Mit dem JStG 2018 hat Gesetzgeber die bisher geltende quotale Verlustuntergang - Norm des § 8c I S. 1 KStG rückwirkend ersatzlos aufgehoben (§34 VI S. 1 KStG). Grundlage für die Streichung war der Beschluss des BVerfG vom 29.03.2017 (BVerfG vom 29.03.2017 - 2 BvL 6/11) mit dem die Regelung des § 8c I S. 1 KStG in der Fassung vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2015 für verfassungswidrig. Neufassung des § 8c KStG nach dem JStG 2018 § 8c KStG weist in seiner neuen Fassung nur noch einen Grundtatbestand auf, nämlich den vollständigen Verlustuntergang bei Übertragung von mehr als 50%..
§ 8 Abs. 4 KStG i. d. F. des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform v. 29.10.1997 ist mittlerweile bereits durch § 8c KStG - eingefügt durch das Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 v. 14.8.2007 - ersetzt worden Die Neufassung des § 8c Abs. 1 Satz 1-3 KStG findet erstmals für den VZ 2008 und auf Anteilsübertragungen nach dem 31.12.2007 Anwendung. Die Streichung des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG hat auch Auswirkung auf die Gewerbesteuer (§ 10a Satz 10 GewStG) Die Norm des § 8c KStG gilt nicht nur für den eigentlichen Verlustabzug i. S. d. § 10d EStG, sondern auch für nicht ausgeglichene und nicht abgezogene negative Einkünfte nach § 2a, § 15 Abs. 4, § 15a und § 15b EStG, sowie für Verlustvorträge nach § 10 Abs. 3 Satz 5 AStG und analog für den Zinsvortrag nach § 4h Abs. 1 Satz 5 EStG. Schädlicher Beteiligungserwerb (ab Rn. 3) Wie. Gesetzgeber streicht rückwirkend ab 2008 (!) die Verlustuntergangsklausel bei Anteilsübertragungen von bis zu 50 % (§ 8c Abs. 1 S. 1 KStG; § 8c S. 1 KStG alte Fassung) Durch die Regelung des § 8c KStG schränkt der Gesetzgeber den Verlustabzug bei Körperschaften ein. Nach der ursprünglichen Regelung gingen bei einem Erwerb von mehr als 25 % der Geschäftsanteile innerhalb von fünf Jahren die Verluste dieser Kapitalgesellschaft teilweise unter. Der Erwerb von mehr als 50 % der.
§ 8c Absatz 1 Satz 5 KStG in der Fassung des Artikels 4 des Steueränderungsgesetzes 2015 vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834), erstmals auf Beteiligungserwerbe anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 erfolgen - siehe Anwendungsvorschrift § 34 Absatz 6 Satz 3 KStG 2002 (1a) 1 Für die Anwendung des Absatzes 1 ist ein Beteiligungserwerb zum Zweck der Sanierung des Geschäftsbetriebs der. I 2017 S. 1298) dem Gesetzgeber zu § 8c Absatz 1 Satz 1 (bzw. § 8c Satz 1 alte Fassung, schädlicher Beteiligungserwerb) des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) aufgegeben, eine verfassungskonforme Neuregelung bis 31. Dezember 2018 zu treffen und bis dahin die Anwendung dieser verfassungswidrigen Beschränkung des Verlustabzugs auszusetzen. Die Anpassung des KStG an diese Vorgabe sollte im Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet.
(1) 1 § 8c ist nach einem schädlichen Beteiligungserwerb auf Antrag nicht anzuwenden, wenn die Körperschaft seit ihrer Gründung oder zumindest seit dem Beginn des dritten Veranlagungszeitraums, der dem Veranlagungszeitraum nach Satz 5 vorausgeht, ausschließlich denselben Geschäftsbetrieb unterhält und in diesem Zeitraum bis zum Schluss des Veranlagungszeitraums des schädlichen Beteiligungserwerbs kein Ereignis im Sinne von Absatz 2 stattgefunden hat. 2 Satz 1 gilt nicht Dezember 2001 geltenden Fassung ist neben § 8c des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 14. August 2007 ( BGBl. I S. 1912 ) letztmals anzuwenden, wenn mehr als die Hälfte der Anteile an einer Kapitalgesellschaft innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren übertragen werden, der vor dem 1 Auf § 8 KStG verweisen folgende Vorschriften: Körperschaftsteuergesetz (KStG) Einkommen Allgemeine Vorschriften § 7 (Grundlagen der Besteuerung) § 9 (Abziehbare Aufwendungen) Sondervorschriften für die Organschaft § 15 (Ermittlung des Einkommens bei Organschaft) Ermächtigungs- und Schlussvorschriften § 34 (Schlussvorschriften Der Entwurf in der Fassung der Bundesratsdrucksache 372/18 sah allerdings noch gar keine Änderung des § 8c Satz 1 KStG selbst vor, sondern stattdessen dessen Nichtanwendbarkeit auf Veranlagungszeiträume von 2008 bis 2015; diese war nur in § 34 Absatz 6 KStG geregelt. Und zwar seien gemäß der Formulierung des Entwurfs die Rechtsfolgen des § 8c Satz 1 der alten Fassungen auf.
Rz. 94 Nach § 8c Abs. 1 S. 3 KStG wird auch eine Kapitalerhöhung in die Regelung einbezogen. Auf einen Erwerber übertragen (i. S. d. S. 1) werden können nur bestehende Anteile; erfasst wird also nur der derivative Erwerb, nicht der Ersterwerb von durch eine Kapitalerhöhung entstandenen Anteilen. Insoweit. Der § 8c KStG a.F., der in der Fassung nach dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz 2009 in § 8c Abs. 1 Satz 1 bis 4 zu finden ist9, wurde im Zuge dieser Reform als Nachfolgeregelung für die sogenann-te Mantelkaufvorschrift § 8 Abs. 4 KStG a.F. eingeführt10. Beide Regelungen, die alte sowie auch ihr Nach-folger, sollten den Missbrauch durch Handel mit Verlustvorträgen verhindern11. Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beiträge in den Fachzeitschriften bis Ende 2018 noch zur alten Fassung des § 8c Abs 1 KStG ergangen sind und sich somit auch noch auf die alte Satznummerierung beziehen.. Durch die rückwirkende Neufassung des § 8c Abs 1 KStG durch das Ges zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel von Waren im Internet und zur Änderung weiterer stlicher. § 8c KStG: Aussetzung der Vollziehung wegen verfassungsrechtlicher Zweifel FG Hamburg 11.4.2018, 2 V 20/18. Der Senat hat dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob § 8c S. 2 KStG in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 (jetzt § 8c Abs. 1 S. 2 KStG) verfassungswidrig ist und gleichzeitig den vorläufigen Rechtsschutz gewährt
§ 8c KStG gewhlt, ansonsten steht § 8c a.F. KStG fr § 8c KStG in der bisherigen Fassung und § 8c n.F. fr die durch das Wachstumsbe-schleunigungsgesetz im Hinblick auf § 8c Abs. 1 S. 6, 7 KStG gen-derte Fassung.1) Laut Gesetzesbegrndung basiert die Einfhrung von § 8c KStG auf dem Gedanken, dass sich die wirtschaftliche Iden KStG § 8c Verlustabzug bei Körperschaften - NWB Gesetze. KStG. KStG. Fassung. Erster Teil: Steuerpflicht. § 1 Unbeschränkte Steuerpflicht. § 2 Beschränkte Steuerpflicht. § 3 Abgrenzung der Steuerpflicht bei nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen sowie bei Realgemeinden. § 4 Betriebe gewerblicher Art von.
Der Verlustvortrag einer Kapitalgesellschaft fällt anteilig weg, wenn innerhalb von 5 Jahren mehr als 25 % und bis zu 50 % der Anteile übertragen werden (schädlicher Beteiligungserwerb nach § 8c des Körperschaftsteuergesetzes (KStG)). Da diese Regelung vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig eingestuft wurde, ist der Gesetzgeber zu einer Neuregelung gezwungen, die durch das. Untersucht werden soll hierzu außerdem, ob § 8c Abs.1 S.2 KStG und § 8d KStG in ihren derzeitigen Fassungen den vom Bundesverfassungsgericht geforderten Maßstäben an eine verfassungskonforme Neuregelung genügen, welche Anpassungen auf dem Weg zur Verfassungskonformität erforderlich sind und welche Konsequenzen bei der praktischen Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe im Lichte der. Nach erlass des Beschlusses des BVerfG v. 29.03.2017 wurde die alte Fassung des §8c Abs.1 S.1 KStG mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art.3 Abs. 1 GG_bei einem unmittelbaren schädlichen Beteiligungserwerb für die Jahre 2008 bis 2015, als unvereinbar erklärt. Zudem kam es nach Auftrag des BVerfG, um Umsatzsteuerausfällen beim Handel von Waren im Internet zu vermeiden, zum Entfall der. ob § 8c Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Unterneh-mensteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007 (Bundesgesetzblatt I S. 1912) mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes insoweit vereinbar ist, als bei der un- mittelbaren Übertragung innerhalb von fünf Jahren von mehr als 25 Prozent (im Streitfall 48 Prozent) des gezeichneten Kapitals an einer Körperschaft an einen. § 8c Absatz 1 KStG in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338). § 8c Absatz 1 Satz 1 bis 3 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) findet erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008.
Anwendbarkeit von § 8 Abs. 4 KStG in der Fassung des Gesetzes zur Fortführung der FG Mecklenburg-Vorpommern, 22.06.2016 - 3 K 199/13. Zur rückwirkenden Anwendung des § 8 Abs. 7 KStG i.d.F. vom 19.12.2008 - Zur Alle 4.542 Entscheidungen § 8 KStG in Nachschlagewerken § 8 KStG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert: Verdeckte Einlage; Verdeckte Gewinnausschüttung. Das Finanzgericht Hamburg setzte das Verfahren aus und legte dem BVerfG die Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 8c Satz 1 KStG a. F. (jetzt: § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG) zur Entscheidung vor. Nach dieser Regelung fällt der Verlustvortrag einer Kapitalgesellschaft anteilig weg, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 25% und bis zu 50% der Anteile übertragen werden (schädlicher. § 8c Verlustabzug bei Körperschaften § 8d Fortführungsgebundener Verlustvortrag § 9 Abziehbare Aufwendungen § 10 Nichtabziehbare Aufwendungen § 11 Auflösung und Abwicklung (Liquidation) § 12 Entstrickungs- und Wegzugsbesteuerung § 13 Beginn und Erlöschen einer Steuerbefreiung: Zweites Kapitel : Sondervorschriften für die Organschaf
In der ursprünglichen Fassung des § 8c KStG haben Anteilsübertragungen zwischen 25 bis 50 Prozent einen quotalen Verlustuntergang in entsprechender Höhe verursacht. Nachdem der § 8c KStG Abs. 1 Satz 1 aus dem Gesetz genommen wurde sind lediglich Anteilsübertragungen von über 50 Prozent schädlich, wodurch ein Wegfall der Verluste in voller Höhe verursacht wird. 2 Zu § 8c KStG 1977 gibt es 18 weitere Fassungen. § 8c KStG 1977 wird von 32 Entscheidungen zitiert. § 8c KStG 1977 wird von 42 Vorschriften des Bundes zitiert. § 8c KStG 1977 wird von drei Richtlinien und Hinweisen zitiert. § 8c KStG 1977 wird von 13 Verwaltungsvorschriften des Bundes / von Bundesbehörden zitiert. § 8c KStG 1977 wird von sieben Verwaltungsvorschriften der Länder / von. Gesetzentwurf: Verlustuntergang bei schädlichem Beteiligungserwerb soll neu geregelt werden. Der Verlustvortrag einer Kapitalgesellschaft fällt anteilig weg, wenn innerhalb von 5 Jahren mehr als 25 % und bis zu 50 % der Anteile übertragen werden (schädlicher Beteiligungserwerb nach § 8c des Körperschaftsteuergesetzes (KStG)).Da diese Regelung vom Bundesverfassungsgericht als. Körperschaftsteuergesetz (KStG) 3 Die §§ 8c und 8d gelten für den Zinsvortrag nach § 4h Absatz 1 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes mit der Maßgabe entsprechend, dass stille Reserven im Sinne des § 8c Absatz 1 Satz 6 nur zu berücksichtigen sind, soweit sie die nach § 8c Absatz 1 Satz 5 und § 8d Absatz 2 Satz 1 abziehbaren nicht genutzten Verluste übersteigen. 4 Auf. Fassung aufgrund des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11.12.2018 (BGBl. I S. 2338), in Kraft getreten am 15.12.2018 Gesetzesbegründung verfügba
Durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften vom 20. Dezember 2016 (BGBl I S. 2998) schuf der Gesetzgeber § 8d KStG, der (weitere) Ausnahmen von der Verlustabzugsbeschränkung nach § 8c KStG vorsieht.Dass die Fokussierung auf die Anteilsübertragung letztlich nicht tragfähig ist, belegt auch die mit Wirkung vom 1 August 2007 (BGBl I S. 1912) aufgehoben und durch § 8c KStG ersetzt. II. 12 . 1. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, eine GmbH, wurde im Jahr 1994 gegründet. Gesellschafter waren G und A mit jeweils 12.500 DM und K mit 25.000 DM des Stammkapitals von 50.000 DM. Gegenstand des Unternehmens war die Herstellung und der Vertrieb von visuellen Programmen jeder Art zur Verwendung auf allen.
Unvereinbarkeit von § 8c Satz 1 KStG in der Fassung vom 14. August 2007 sowie des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG in der Fassung vom 12. August 2008 und späterer Fassungen mit Art. 3 Abs. 1 GG erklärt worden ist. In seiner Entscheidung hat das BVerfG u. a. festgestellt, dass § 8c Satz 1 KStG bereits einer Prüfung am Maßstab des Willkürverbots nicht standhält (a. a. O., Rn. 121). Es erscheint. Die Regelungen § 8c KStG weichen völlig von denen seines Vorgängers ab. Im Detail sind die Änderungen in der folgenden Tabelle dargestellt: Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten. Tab. 2: Tatbestandsmerkmale des § 8 (4) KStG in der neuen Fassung und des § 8c KStG (Quelle: Eigene Darstellung) Neufassung des § 8c KStG nach dem JStG 2018 § 8c KStG weist in seiner neuen Fassung nur noch einen Grundtatbestand auf, nämlich den vollständigen Verlustuntergang bei Übertragung von mehr als 50% der Anteile an einer Körperschaft innerhalb von fünf Jahren. Folglich gehen die Verluste nicht mehr anteilig unter, wenn innerhalb von fünf. Körperschaftsteuergesetz (KStG)§ 34 Schlussvorschriften. Körperschaftsteuergesetz (KStG) § 34. Schlussvorschriften. (1) Diese Fassung des Gesetzes gilt, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2022. (1a) § 1a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 25 I S. 1912 [§ 8c Satz 1 KStG a.F.]) sowie des § 8c Absatz 1 Satz 1 KStG (in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen vom 12. August 2008, BGBl. I S. 1672, und den nachfolgenden Fassun-gen bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustver- rechnung bei Körperschaften vom 20. Dezember 2016, BGBl. I S. 2998.
BVerfG hat bereits Verfassungswidrigkeit früherer Regelung bescheinigt. Das BVerfG hatte bereits im März 2017 (DStR 2017, 1094) auf eine frühere Vorlage des Finanzgerichts Hamburg entschieden, dass der Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften nach § 8c Satz 1 KStG a. F. (jetzt § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG) gegen das Grundgesetz verstößt.Die Regelung in § 8c Satz 1 KStG a. F., wonach der. Nach Maßgabe des Vorlagebeschlusses des Finanzgerichts Hamburg vom 29. August 2017 ( 2 K 245/17) könne für die Übertragung von mehr als 50 % der Anteile nichts anderes gelten. aa) Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der hier maßgeblichen Vorschrift des § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG ergeben sich aus dem Beschluss des erkennenden.
Januar 2016 geltenden Fassung ist erstmals auf schädliche Beteili-gungserwerbe im Sinne des § 8c des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden, die nach dem 31.Dezem- ber 2015 erfolgen. Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft. Deutscher Bundestag - 18. Wahlperiode - 9 - Drucksache 18/9986 Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und. Die Konzernklausel nach § 8c Abs. 1 Satz 5 KStG in der Fassung des StÄndG 2015 erschienen in Deutsche Steuer-Zeitung am 15.01.2016, Länge 5423 Wörter. Den Artikel erhalten Sie als PDF oder HTML-Dokument. Preis (brutto): 7,17 € Ganzen Artikel abrufen! Metainformationen. Beitrag: Die Konzernklausel nach § 8c Abs. 1 Satz 5 KStG in der Fassung des StÄndG 2015: Quelle: Deutsche Steuer.
§ 8c KStG - Verlustabzug bei Körperschaften § 9 KStG - Abziehbare Aufwendungen § 10 KStG - Nichtabziehbare Aufwendungen § 11 KStG - Auflösung und Abwicklung (Liquidation) § 12 KStG - Verlust oder Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschlan Nach dem Regierungsentwurf wird § 8c Satz 1 KStG alte Fassung (jetzt § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG) für den Zeitraum 2008 bis 2015 ersatzlos aufgehoben. Die Regelung ist somit praktisch erst für schädliche Beteiligungserwerbe anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 stattgefunden haben. Beteiligungserwerbe, die vor dem 01. Januar 2016 erfolgt sind, können gleichwohl Zählerwerbe für Zwecke. Das BVerfG entschied, dass § 8c Satz 1 KStG in der bis zum 31.12.2015 geltenden Fassung verfassungswidrig sei. Die Vorschrift verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Dieser binde den Steuergesetzgeber an den Grundsatz der Steuergerechtigkeit, wonach die Besteuerung an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auszurichten ist Ist die Verlustabzugsbeschränkung des § 8c KStG verfassungswidrig? Das Finanzgericht Hamburg legt dem BVerfG die Frage vor, ob § 8c Satz 2 KStG a.F., wonach der Verlustvortrag einer Kapitalgesellschaft vollständig wegfällt, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 % der Anteile übertragen werden
Es ersetzt die über neun Jahre alte Vorgänger-Verlautbarung, die u.a. noch keine Ausführungen zur Konzernklausel und zur Stille-Reserven-Klausel enthielt. Flankierend ist ein gleich lautender Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder zu drei mit § 8c KStG verknüpften gewerbesteuerlichen Besonderheiten ergangen. Verfassungsrechtliche Bedenken zu § 8c KStG. Bereits 2014 hatte die. § 8c KStG: Aussetzung der Vollziehung wegen verfassungsrechtlicher Zweifel. Der Senat hat dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob § 8c S. 2 KStG in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 (jetzt § 8c Abs. 1 S. 2 KStG) verfassungswidrig ist und gleichzeitig den vorläufigen Rechtsschutz gewährt
Anwendung des § 8c KStG unter Berücksichtigung der Konzernklausel in der Fassung des Gesetzes zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums (Wachstumsbeschleunigungsgesetz) vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950) und der Stille-Reserven-Klausel in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2010 vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768 I. Behandlung des Aktieneigenhandels nach § 8b Abs. 7 KStG i. d. F. des Gesetzes zur Änderung des Investitionszulagengesetzes 1999. II. Anwendung des § 8b KStG 2002 und Auswirkungen auf die Gewerbesteuer . III. Anwendung des § 8b Abs. 4 KStG auf Beteiligungen in einem eingebrachten Betriebsvermögen. IV. Behandlung von Betriebsausgaben im Zusammenhang mit Auslandsdividenden in den VZ 1993. den Fassungen von § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG bis zum Inkrafttreten des mit dem Gesetz zur Wei-terentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften vom 20.12.2016 einge-fügten § 8d KStG ebenso zu. > Ob durch Einführung von § 8d KStG mit Wirkung vom 01.01.2016 der Anwendungsbereich von § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG in einer Weise reduziert worden ist, dass die Norm nunmehr den. In seiner neuen Fassung beinhaltet § 8c KStG nur noch den Tatbestand des vollständigen Verlustuntergangs bei Übertragung von mehr als 50% der Anteile an einer Kör-perschaft innerhalb von fünf Jahren. Umgesetzt wurde dies im Grunde durch Streichung des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG a.F., so dass aus dem bisherigen Satz 2 des § 8c KStG der nunmehrige Satz 1 wurde. Die Übergangsregelung sieht. KStG ; Fassung; Erster Teil: Steuerpflicht § 1 Unbeschränkte Steuerpflicht § 2 Beschränkte Steuerpflicht § 3 Abgrenzung der Steuerpflicht bei nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen sowie bei Realgemeinden § 4 Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts § 5 Befreiungen § 6 Einschränkung der Befreiung von Pensions-, Sterbe. Mit Beschluss vom 29.08.2017 hat der 2 Nach § 8c Abs. 1 S. 1 KStG in der alten Fassung geht ein Verlustvortrag der Körperschaft zu einem Teil unter, wenn zwischen 25 und 50 Prozent der Anteile an der Körperschaft innerhalb von 5 Jahren auf einen Erwerber veräußert werden. Bei einer Veräußerung von mehr als 50 Prozent soll gem. Satz 2 der Vorschrift sogar der komplette Verlustvortrag.